§ 1110. Wenn bei dem Bestandvertrag kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtnießung (§ 518) ein.
(JGS 946/1811)
§ 1110. Wenn bei dem Bestandvertrag kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtnießung (§ 518) ein.
(JGS 946/1811)
