§ 1110. Wenn bei dem Bestandvertrag kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtnießung (§ 518) ein.
Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen sollen der Eigentümer und der Fruchtnießer eine beglaubigte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist diese Beschreibung unterlassen worden, wird vermutet, dass der Fruchtnießer die Sache samt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit erhalten hat (§ 518 ABGB). Diese gesetzliche Vermutung hat auch im Bereich des Bestandvertrages zu gelten. Der Bestandnehmer muss in diesem Fall den Gegenbeweis erbringen, um die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Eine Bestätigung des Bestandnehmers über die Übergabe des Objektes in „ordnungsgemäßem Zustand“ ist nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht beachtlich (7 Ob 78/06f).