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§ 1103 ABGB (Riedl)

Riedl4. AuflApril 2022

§ 1103. Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben, und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z. B. ein Drittel oder die Hälfte der Früchte geben solle; so entsteht kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilet wird.

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