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§ 10 UVG (Neumayr)

Neumayr5. AuflApril 2019

§ 10. Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Fassung BGBl 1976/250, wv BGBl 1985/451; geändert durch BGBl I 2000/135

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