§ 10. Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Fassung BGBl 1976/250, wv BGBl 1985/451; geändert durch BGBl I 2000/135
§ 10. Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Fassung BGBl 1976/250, wv BGBl 1985/451; geändert durch BGBl I 2000/135