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§ 10 IPRG (Adensamer)

Adensamer1. AuflDezember 2019

§ 10 IPRG. Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

(IdF BGBl 1978/304)

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