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§ 10 GelverkG (Novak)

Novak90. LfgNovember 2020

§ 10 (1) Die Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.

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