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§ 10 EKHG (Schauer)

Schauer5. AuflDezember 2022

§ 10. Die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters, für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, darf im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Literatur

Pichler, Zur Haftung bei Skiliftunfällen, ZVR 1969, 59, 89; Welser, Zur rechtlichen Zulässigkeit des „gespaltenen“ Haftpflichttarifs, ZVR 1973, 306; Welser, Haftungsprobleme bei der Wintersportausübung, in Sprung/König (Hrsg), Das österreichische Schirecht (1977) 385 (413 ff); Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts (1987); Apathy, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69; Reindl, Die zivilrechtliche Haftung bei Unfällen mit Pistengeräten, ZVR 1994, 193.

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