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§ 10 EKHG (Neumayr)

Neumayr6. AuflAugust 2023

§ 10 Die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters, für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, darf im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Fassung BGBl 1959/48

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