§ 10. Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
Das Eheverbot des § 10 besteht nur zwischen Adoptiveltern einerseits und dem Adoptivkind samt seinen Nachkommen andererseits; zu diesen Nachkommen zählen sowohl eheliche als auch uneheliche Nachkommen, nicht aber adoptierte. Kein Eheverbot besteht zwischen dem Adoptivkind samt Nachkommen und den Blutsverwandten der Adoptiveltern; ein adoptierter Mann kann also ohne Weiteres die leibliche Tochter seines Wahlvaters heiraten,1 auch zwei Wahlkinder können einander heiraten.2 Das Eheverbot der Wahlkindschaft besteht auch nur solange, wie das Adoptivverhältnis besteht.3