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§ 10 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflApril 2019

§ 10. Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

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Das Eheverbot des § 10 besteht nur zwischen Adoptiveltern einerseits und dem Adoptivkind samt seinen Nachkommen andererseits; zu diesen Nachkommen zählen sowohl eheliche als auch uneheliche Nachkommen, nicht aber adoptierte. Kein Eheverbot besteht zwischen dem Adoptivkind samt Nachkommen und den Blutsverwandten der Adoptiveltern; ein adoptierter Mann kann also ohne Weiteres die leibliche Tochter seines Wahlvaters heiraten,11 Hintermüller, ÖStA 1962, 9. auch zwei Wahlkinder können einander heiraten.22LGZ Wien EF 100.811; 104.799. Das Eheverbot der Wahlkindschaft besteht auch nur solange, wie das Adoptivverhältnis besteht.33 Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 10 EheG Rz 4.

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