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§ 10 AVOG

106. LfgJuli 2021

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient. Dies gilt sinngemäß für die Befugnis von Organen der Abgabenbehörden, bestimmte Aufgaben auch für andere Abgabenbehörden wahrzunehmen. (BGBl I 2012/112, ab 15. 12. 2012 und BGBl I 2013/14, ab 1. 1. 2014)

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