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§ 1098. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1098. Mieter und Pächter sind berechtiget, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrag gemäß durch die bestimm

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te Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.

(RGBL. 69/1916)

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