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§ 1093 ABGB (Pesek)

Pesek5. AuflJuli 2021

§ 1093. Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.

Literatur

Just, Die Doppelinbestandgabe desselben Bestandgegenstandes, JBl 1952, 145; Zauhar, Eigentum und Wohnungsmiete, ÖJZ 1960, 92; Apathy, Die publizianische Klage (1981); Sprung/König, Bestimmbarkeit der Bestandsache und Garagen-Kurzparkvertrag, RdW 1986, 200; Blocher/Walter, Softwareschutz nach der EG-Richtlinie und nach österreichischem Recht, EDVuR 1992, 3; Ertl, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Softwareverträge, EDVuR 1994, 19; Apathy, Der Schutz der Miete gegenüber Dritten, FS 200 Jahre ABGB (2011) 799; Kodek, Die heutige Bedeutung der actio Publiciana – Zauberformel oder Irrweg? FS 200 Jahre ABGB (2011) 1139; P. Wolf, Das einheitliche Bestandverhältnis, wobl 2011, 420; Apathy, Doppelvermietung, FS Iro (2013) 3; Schilcher, Ein Abschied, der schon längst fällig war – Nekrolog auf den Dualismus von dinglichen und obligatorischen Rechten in Österreich, FS Fenyves (2013) 311; Vonkilch, Uneinheitlichkeit beim „einheitlichen Bestandvertrag“, wobl 2018, 39; Frössel, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte an Liegenschaften (2019); Müller, Das quasidingliche Recht (2019); Unterweger, Muster für Energie- und Wärmelieferverträge (2020).

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