§ 1092. Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen Gegenstände und auf die nämliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
Damit von einem gültigen Bestandvertragsabschluss gesprochen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Bestandgeber und Bestandnehmer müssen bestimmt sein. Auch die Einigung über den Bestandzins und die Bestandsache ist erforderlich. Bestandverträge können formfrei geschlossen werden. Schriftlichkeit ist daher mit Ausnahme der Befristungsvereinbarungen im Anwendungsbereich des MRG nicht vorgesehen. Bei Abschluss eines Bestandvertrages durch einen Minderjährigen bzw Betroffenen ist im Regelfall eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.