§ 1087. Während der festgesetzten Zeit bleibt der Übergeber Eigentümer. Der Übernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bei Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Übergeber zum Nutzen gereichen.
Literatur
Pollak, Rechtsfragen des Verkaufsauftrages (§§ 1086, 1088), JBl 1985, 646.