§ 1064. In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nämlichen Vorschriften, die bei dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§ 1048–1051).
Literatur
Ch. Rabl, Gläubigerverzug und beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, JBl 1997, 488; Ch. Rabl, Die Gefahrtragung beim Kauf (2002); Ch. Rabl, Die Konzentration der Gattungsschuld, in FS Welser (2004) 833; Ch. Rabl, Die Gefahrtragung im ABGB, in FS 200 Jahre ABGB (2011) 1319. S überdies die Lit zu § 1048.