§ 1063. Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über.
A. Kreditkauf
Literatur
Barta, „Stillschweigender“ Kauf auf Borg? in FS Herdlitczka (1972) 11; Spielbüchler, Überflüssiger Eigentumsvorbehalt, JBl 1977, 296; Landfermann, Gesetzliche Sicherungen des vorleistenden Verkäufers (1987); J. Stagl, Besitzvorbehalt und Besitzbegriff – zur kodifikationsgerechten Konstruktion des Eigentumsvorbehalts auf dem Boden der Lehre von Titulus und Modus, in Liber Amicorum Helmut Böhm (2019) 257; Kodek, Die Einrede im Zivilrecht (2020). Zur Drittfinanzierung unter III.