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§ 105 ASVG (Weißenböck)

Weißenböck68. LfgJuli 2019

§ 105 (1) Zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.

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