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§ 1058 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1058 Auch der Wert, welcher bei einer früheren Veräußerung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des Ortes, und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllt werden muss, angenommen.

Fassung JGS 1811/946

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