§ 104 § 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, dass die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben oder berichtigt wird.
Fassung dRGBl I 1938, 807
§ 104 § 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, dass die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben oder berichtigt wird.
Fassung dRGBl I 1938, 807