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§ 104 BWG – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 104 Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte ,,Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.

Materialien

[ErläutRV zu BGBl 1993/532: 1130 BlgNR 18. GP 158] Vergleiche Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986; auf Grund der neuerlichen terminologischen Umstellung ist die vorliegende entsprechende Adaptierung erforderlich.

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