§ 104 Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte ,,Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.
Materialien
[ErläutRV zu BGBl 1993/532: 1130 BlgNR 18. GP 158] Vergleiche Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986; auf Grund der neuerlichen terminologischen Umstellung ist die vorliegende entsprechende Adaptierung erforderlich.