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§ 1045 ABGB (Spitzer/Merz)

Spitzer/Merz5. AuflMai 2021

Dreiundzwanzigstes Hauptstück
Von dem Tauschvertrage

 

§ 1045. Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig.

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