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§ 103w BWG – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 103w (1) Auf Aufsichtsräte oder sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgane von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 unverändert geblieben ist, ist § 28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.

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