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§ 103 WAG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 103. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

(zu § 13): Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 WAG, BGBl Nr 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 141/2006, in Verbindung mit § 10 BWG notifiziert wurden.

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