§ 100. (1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch die Post vollzogen wird, nur mit Erlaubnis des Gerichtes erfolgen, das die Zustellung veranlasst. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Zustellung wegen der Gefahr des Ablaufes einer Frist oder des Verlustes eines Rechtes oder aus einem ähnlich wichtigen Grund dringlich ist. Sie ist auf dem zuzustellenden Schriftstück ersichtlich zu machen.