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§ 1006 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1006 Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemandem die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder der andern Gattung zum Gegenstande haben.

Fassung JGS 1811/946

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