vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1006 ABGB (Apathy/Burtscher)

Apathy/Burtscher5. AuflMai 2021

§ 1006. Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemandem die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder der anderen Gattung zum Gegenstande haben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte