§ 1004. Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeltlichen, außer dem aber zu den unentgeltlichen.
Literatur
Iro, Honoraranspruch des Wirtschaftstreuhänders nach Verzicht auf Befugnis, RdW 1998, 653; Iro/Koziol, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte Kommentar (2001); Dullinger/Rummel, Zur Zulässigkeit von Entgeltvereinbarungen für die Ausfolgung oder Übertragung von Depotwerten, Wbl 2007, 301; Griehser/Likar, Die (angemessene) Entlohnung des Notgeschäftsführers – Probleme in der Praxis, RdW 2008, 508; Welser, Zur Gewährleistung beim Erwerb von Wertpapieren, FS Reischauer (2010) 443; Pilshofer, Grundlagen und Grenzen freier Honorarvereinbarungen im Anwaltsberuf (2011).