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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 40 ImmoInvFG
111. Lfg
November 2025
(1)
Nach Maßgabe der Z 2 gelten
Gewinne gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 2 und (BGBl I 2018/76, ab 1. 1. 2019)
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