vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 KohleabgabeG

111. LfgNovember 2025

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. (BGBl I 2023/201)

(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet. (BGBl I 2023/201)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte