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§ 5 KohleabgabeG

111. LfgNovember 2025

(1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg,im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.

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