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§ 91 AbgEO

108. LfgNovember 2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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