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§ 81 AbgEO

108. LfgNovember 2022

Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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