(1) Die Abgabenbehörde kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)
ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
