(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)
auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder