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§ 46 AbgEO

108. LfgNovember 2022

(1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt für den den Termin leitenden Vollstrecker, die Bediensteten des Versteigerungshauses sowie bei Versteigerungen im Internet für die Bediensteten des Versteigerers. (BGBl I 2009/151, ab 1. 1. 2010 und BGBl I 2016/117, ab 31. 12. 2016)

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