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§ 43d AbgEO

108. LfgNovember 2022

Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden. (BGBl I 2009/151, ab 1. 1. 2010)

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