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§ 29 AVOG

106. LfgJuli 2021

4. Hauptstück

 

Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden ist im Finanzstrafgesetz, FinStrG, geregelt. (BGBl I 2013/14, ab 1. 1. 2014)

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