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§ 27 AVOG

106. LfgJuli 2021

(1) Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit ande

Seite 7

rer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),die Erhebung der Verbrauchsteuern,

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