(1) Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit ande Seite 7rer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
(1) Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit ande Seite 7rer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
