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§ 25 EU-FinStrZG

111. LfgNovember 2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz; (BGBl I 2018/28)

2. der Bundesminister für Finanzen.

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