(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß § 19 übermittelten Entscheidung vornehmen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,
wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
