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§ 1 EU-FinStrZG

111. LfgNovember 2025

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen und in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt oder die abgabenrechtliche Amtshilfe betroffen ist;die Vollstreckung

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