(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im § 265 Abs. 1 genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß § 265 Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft. (BGBl I 2018/62 und BGBl I 2022/108, ab 20. 7. 2022)

