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Artikel 1 § 239 FinStrG

111. LfgNovember 2025

Soweit der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, den betroffenen Nebenbeteiligten und dem Angeklagten die Berufung nach § 238 zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren. (BGBl 1975/335 und BGBl I 2013/14)

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