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§ 229a BAO

111. LfgNovember 2025

6. ABSCHNITT D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung 1. Rückstandsausweis

 

(1) Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).

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