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§ 77 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT B. Parteien und deren Vertretung 1. Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

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