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§ 39 BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen 8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke

 

(1) Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

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