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§ 22 BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen 2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise

 

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. (BGBl I 2018/62, anzuwenden ab 2. 1. 2019, siehe § 323 Abs. 57)

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