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§ 6 BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge

 

(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

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