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§ 24 ErbStG

70. LfgMärz 2002

2. Pflichten Dritter

 

(1) Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu geben.

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